In den Fällen, in denen die Eltern sich deswegen nicht einigen können, weil eine Lösung in der gegebenen Zeit zu schwierig zu finden ist, verweist der Richter die Eltern an einen Mediator oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.
In den Fällen, in denen die Eltern noch so befangen sind im Trennungskonflikt, dass sie ihre gemeinsame Elternrolle noch nicht wahrnehmen können, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger für die Kinder und verweist die Eltern an eine Beratungsstelle.
In beiden Fällen formuliert das Gericht im Einvernehmen mit den Eltern einen präzisen Auftrag an die Eltern, was sie bei Mediator oder Beratungsstelle klären sollen, etwa, den Aufenthalt der Kinder, die Modalitäten des Umgangs oder der Übergabe, benannte Teile des Sorgerechts zu regeln, zu lernen, miteinander über die Kinder zu reden ohne sich anzuschreien, zu beschimpfen oder zu beschuldigen.
Der Verfahrenspfleger unterstützt die Arbeit der Beratungsstelle, indem er die Interessen der Kinder wirkungsvoll zur Geltung bringt
Die Eltern teilen über die Anwälte das Ergebnis oder das Scheitern von Mediation oder Beratung mit. Je nach Zeitablauf belässt es das Gericht beim Halbjahrestermin oder verlegt die Verhandlung vor.
In der zweiten mündlichen Verhandlung wird entweder das Ergebnis protokolliert oder mit den Eltern und dem Verfahrenspfleger das weitere Verfahren besprochen. Steht den Eltern immer noch der Trennungskonflikt im Weg, erläutert der Verfahrenspfleger Eltern und Gericht, wie es den Kindern damit geht. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen, gemeinsam mit den Eltern herauszufinden, was es den Eltern ermöglichen würde, die gemeinsame Verantwortung für die Kinder auch gemeinsam wahrzunehmen und zu einer Lösung zu kommen, die beide tragen können. Das Gericht macht den Eltern klar, dass derjenige, der sich weigert, an dieser Aufgabe mitzuarbeiten, einen Teil seines Sorgerechts aufs Spiel setzt.
Der Sachverständige löst mit den Eltern die Aufgabe, sie kommunikationsfähig zu machen und teilt das Ergebnis dem Gericht mit.
In einer dritten mündlichen Verhandlung protokolliert das Gericht die Lösung. Nur, wenn das nicht möglich ist, entscheidet das Gericht und berücksichtigt bei der Entscheidung über das Sorgerecht die Kooperationsbereitschaft der Eltern.