Rolle der Familienrichter*innen

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Die Familienrichter*innen unterbinden die Verletzungen, die Eltern sich gegenseitig (z.B. durch die Schriftsätze ihrer Anwälte) zufügen.

Sie wissen, wie tief die Widerhaken sitzen, welche die herabsetzenden und beschämenden Geschichten setzen, die beide Eltern übereinander wissen und die sie ihre Anwälte öffentlich machen lassen.

Deswegen terminieren sie auf den Sorgerechts- oder Umgangsantrag schnell, binnen 2 oder 3 Wochen und teilen dem Gegner mit der Terminsverfügung mit, in der Verhandlung sei genug Zeit und Raum für die Eltern, ihre Sicht der Dinge zu erklären, es brauche nicht schriftlich auf den Antrag erwidert zu werden.

Die Familienrichter*innen beherzigen die Einsicht, dass im Sorgerechts- und Umgangsstreit die schnelle Verhandlung so wichtig ist wie in keinem anderen Familienrechtsstreit.

Für den Termin haben sie genug Zeit eingeplant, zwei Stunden in der Regel. Sie haben keine Scheu vor den heftigen Gefühlen, welche die Eltern geradezu beherrschen. Sie nehmen die verzweifelten, zornigen, todtraurigen, rachsüchtigen Väter und Mütter so an, wie sie sind, aber sie halten beiden Eltern hartnäckig vor Augen, dass ihre Kinder nichts dafür können, wie garstig der/die jeweils andere, wie unerträglich gerade der Vater/die Mutter ist.

Dass die Eltern ihren Kindern den größtmöglichen Schaden dadurch zufügen, dass sie die Kinder spüren lassen, ihr Vater/ihre Mutter sei das Allerletzte. Sie klären die Eltern darüber auf, wie hilflos, wie verloren, wie einsam sich ihre Kinder fühlen, wenn sie dem Vater/der Mutter, bei dem, bei der sie gerade leben, nicht mehr erzählen können, dass sie die Mutter, den Vater, bei denen sie gerade zu Besuch waren, auch liebhaben. Dass die Kinder in ihrer Entwicklung schwer gestört werden, wenn der Vater, die Mutter, deren Erbe sie doch auch in sich haben, nichts mehr wert sein soll.

Wenn das alles nicht dazu beiträgt, dass die Eltern sich auf eine von beiden getragene, nicht nur zähneknirschend hingenommene Lösung für die Kinder verständigen, dann resignieren die Richter*innen nicht, sondern sie bestellen den Kindern einen Verfahrenspfleger, vertagen die Verhandlung auf ein Vierteljahr, schicken die Eltern zur Beratungsstelle oder zur Mediation, nicht ohne den Eltern zuvor eine Umgangsregelung für diese Zeit der Beratung abgerungen zu haben.

Sie wissen, welche Beratungsstelle (nicht etwa freie Kapazität hat, solche Beratungsstellen gibt es nicht) den hochstreitigen Trennungseltern Vorrang einräumt und schicken die Eltern dorthin. Im günstigen Fall, in dem die Eltern Mediation bezahlen können, erklären die Familienrichter*innen Mediation und empfehlen, sich dorthin zu wenden: Mediatoren haben freie Kapazität.

Wenn Beratungsstelle oder Mediator den Eltern nicht vermitteln können, wie wichtig es für ihre Kinder ist, zu wissen, dass ihre Eltern sich über die Zukunft ihrer Kinder einig werden, wenden sich die Familienrichter an einen der psychologischen Sachverständigen, von denen sie wissen, dass er/sie lösungsorientiert arbeitet, und beauftragen ihn/sie, mit Eltern und Kindern herauszufinden, wie für die Kinder die erzieherischen Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Kinder am besten nutzbar gemacht werden können. Das sollte Erfolg haben.

Wenn auch das nicht gelingt, muss eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Zuvor lassen die Richter*innen die Eltern wissen, dass die Sabotage einer gemeinsam getragenen Lösung Konsequenzen für das Sorgerecht haben kann.

Eine solche Gestaltung des Verfahrens ist möglich, weil die Richter die Fähigkeiten von Verfahrenspflegern, Beratungsstellen, Mediatoren und Sachverständigen und auch Anwälten kennen und ihnen deswegen vertrauen können.