Beratungsstellen und Hilfsangebote bei Trennung und Scheidung

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Trennung und Scheidung wird häufig als krisenhaftes Geschehen erlebt. Der Trennungskonflikt der Eltern betrifft immer im Besonderen die Kinder, die in ihrem seelischen Gleichgewicht erschüttert werden. Eltern und alle an Trennung und Scheidung beteiligten Institutionen und Personen tragen eine besondere Verantwortung, dass Kindern und Jugendlichen nach der Trennung die Bindung zu beiden Elternteilen erhalten bleibt und situationsgerecht weiterentwickelt wird. Aus diesem Grund ist für die Eltern, ebenso wie für die beteiligten Institutionen und Personen eine fachliclhe Kooperation im Sinne der Kinder notwendig.

Wenn Eltern in der Trennungszeit bei der Bewältigung der Krise und bei der Gestaltung ihrer Elternbeziehung und Aufgaben unterstützt und in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden, kommt das einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung ihrer Kinder zugute.

Die Beratungsstellen (siehe Kontakte/Adressbuch) sind da, wenn Sie in der Familie solche Krisensituationen erleben. Die Gespräche sind vertraulich und kostenfrei. Kontaktieren Sie in einem solchen Fall eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Auch in gerichtlichen Umgangs- und Sorgeverfahren wird Eltern von Familienrichterinnen und -richtern auferlegt, an den unterschiedlichen Auffassungen für eine gute Elternschaft in einer Beratungsstelle mit sozialpädagogischem oder psychologischem Fachpersonal zu arbeiten.

 

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Antworten zum Fragenkatalog der „Dresdner Initiative Trennungskinder“ aus dem Jahre 2018:

Die Beratungsstellen der Landeshauptstadt Dresden haben sich im Oktober 2018 durch die Beratungsstellenleiterinnen und -leiter der kommunalen Beratungsstellen der Landeshauptstadt Dresden zu einem Fragenkatalog des DIT zu Ihrer Arbeit in laufenden oder notwendigen gerichtlichen Verfahren mit Familien wie folgt verständigt und positioniert:

 

  1. Wie verhalten Sie sich als Beratungsstelle im Beratungsprozess, wenn von einem der beteiligten Elternteile ein Gerichtsverfahren angestrengt wird? Brechen Sie den Beratungsprozess prinzipiell ‚immer‘ ab oder unterbrechen Sie die Beratung oder prüfen Sie individuelle Lösungen?
  • ein Gerichtsverfahren ist kein generelles Abbruchkriterium
  • es wird eine inhaltliche Einzelfallprüfung durchgeführt
  • es erfolgt eine Prüfung, ob eine individuelle Lösung möglich ist (z. B. Fortsetzung der Beratung mit Themen, die nicht Inhalt des Gerichtsprozesses sind) oder eine Unterbrechung für die Zeit des Gerichtsprozesses
  • Abbruch der Beratung nur dann, wenn nach der Prüfung durch die Berater eine Weiterarbeit durch das Gerichtsverfahren erschwert wird oder nicht möglich ist

 

  1. Wie verhält es sich aus Ihrer Sicht: Wer darf oder soll die Termine in der Beratungsstelle vereinbaren?
  • die Eltern und bei Einsteuerung der ASD/JA

 

Soll der Beratungsprozess – wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt – durch das Jugendamt eingesteuert werden oder kann auch einer der beiden Elternteile oder ein Rechtsanwalt wegen des ersten Beratungstermins bei Ihnen anfragen?

  • Die Eltern können selbst anfragen.
  • Ebenso ist es möglich, dass der ASD/JA den Beratungsprozess in der BST einsteuert.
  • Rechtsanwälte können die Beratung den Eltern nahelegen, eine Terminvereinbarung erfolgt über sie nicht.

 

Wie handhaben Sie es, wenn Eltern ohne das Gericht Klärungen bezüglich Sorge- und Umgangsrecht wünschen?

  • Die Eltern können selbstverständlich eine außergerichtliche Klärung mit Hilfe der BST herbeiführen.

 

  1. Gibt es in Ihrer Beratungsstelle spezifischer Arbeitsmethoden (Abläufe, Handhabungen?) für vom Gericht ‚geschickte‘ Eltern?
  • bei gerichtlicher Empfehlung Anmeldung durch die Eltern, seltener durch Einsteuerung
  • bei gerichtlichem Beschluss oft mit Einsteuerung durch den ASD oder auch durch Selbstmeldung je nach Festlegung beim Gericht
  • Bei bestimmten Fallkonstellationen kann auch ein Clearing ASD/BST vorgeschaltet werden.
  • Die spezifischen Arbeitsmethoden obliegen den Beratern und deren Qualifikationen/Zusatzausbildungen.

 

Gibt es hier zeitlich Grobplanungen für die Vereinbarungen von Terminen und den Abstand zwischen den Terminen?

  • Terminierung immer in Abstimmung mit den Eltern und den Beratern

 

Sollen die Eltern bestimmte Dokumente mitbringen?

  • Kopien von Gerichtsprotokollen und -beschlüsse wären hilfreich.

 

Schreiben Sie als Beratungsstelle grundsätzlich Berichte ans Gericht?

  • keine Rückmeldung ans Gericht

 

Benötigen Sie dafür etwas vom Gericht bzw. von den Rechtsanwälten (z. B. Schweigepflichtsentbindungserklärungen, gerichtliche Protokolle)?

  • Vom Gericht/Anwälten werden keine Unterlagen benötigt, die benannten Unterlagen können die Eltern mitbringen.

 

  1. Welche Wartefristen haben Sie in der Regel?
  • Die Anmelde- bzw. Wartezeiten ergeben sich aus den zeitlichen Möglichkeiten der zu Beratenden und der Berater.

 

Gibt es eine Priorität für Eltern, die vom Gericht ‚geschickt‘ werden oder eine andere Dringlichkeit vorbringen?

  • keine besondere Dringlichkeit der gerichtsnahen Beratungsklienten
  • In den Beratungsstellen haben Kriseninterventionen Priorität (Bsp.: akute Selbst- und Fremdgefährdung von Kindern und Jugendlichen).