Das Trennungskind in Schule und Kindergarten – Vortrag am 22.05.2019

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Veranstaltung am 22.05.2019

„Das Trennungskind in Schule und Kindergarten“

 

Für die Lehrer und die Erzieher im Hort/Kita ist es wichtig zu wissen, ob die elterliche Sorge einem  alleine oder beiden Elternteilen gemeinsam zusteht.

 

  1. Alleinige Elterliche Sorge

Bei dem alleinigen Sorgerecht kann derjenige Elternteil alles alleine entscheiden und ist  erstmal der alleinige Ansprechpartner für die Lehrer und Erzieher. Ohne Zustimmung des Alleinsorgeberechtigten dürfen keine das Kind betreffenden Informationen an den anderen Elternteil herausgegeben werden.

Tritt ein Nichtsorgeberechtigter an die Lehrer, bzw. die Erzieher heran,  müssen diese den Nichtsorgeberechtigten Elternteil darauf verweisen, sich die gewünschten  Auskünfte von dem sorgeberechtigten Elternteil zu holen. Diesem gegenüber hat der nichtsorgeberechtigte Elternteil einen Auskunftsanspruch.

Die Schule/Kita darf gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil allenfalls eine Information darüber geben, dass das Kind die Schule/Kita besucht, nicht aber weitergehende personenbezogene Auskünfte.

Die Schule/Kita darf gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil

  • keinerlei inhaltliche Auskünfte über das Kind,
  • dessen schulischen Leistungen,
  • das Verhalten des Kindes geben,

 

es sei denn es liegt diesbezüglich eine ausdrückliche Erlaubnis des sorgeberechtigten Elternteils vor.

Gleiches gilt für den Fall, wenn der nichtsorgeberechtigte Elternteil das Kind von der Schule/Kita abholen möchte. Auch hier ist die Schule verpflichtet, dies zu verweigern, sofern nicht ein Nachweis

  • Erklärung des Sorgeberechtigten
  • Gerichtsbeschluss

vorliegt, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil in Ausübung seines Umgangsrechts zur Abholung des Kindes von der Schule berechtigt ist.

  1. Gemeinsame elterliche Sorge

Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt muss unterschieden werden zwischen den Alltagsentscheidungen und den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

 

  • Alltagsentscheidungen

Bei den Alltagsentscheidungen gilt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, berechtigt ist, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten gehören der Schul-/Kitaalltag, d.h. die Teilnahme an Ausflügen sowie die übliche medizinische Versorgung einschließlich der routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen.

Im Falle des paritätischen Wechselmodells gilt hier, dass immer der Elternteil, in dessen Betreuungszeit eine solche Entscheidung fällt, in dieser Zeit die Entscheidung alleine fällt, z.B. ob das Kind an einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung oder an einem Schulausflug teilnimmt. Hier reicht dann die Unterschrift eines Elternteils.

 

  • Entscheidungen von erheblicher Bedeutung

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern zwingend gemeinsam entscheiden.

Unter solche Angelegenheiten fallen:

  • Die Anmeldung beim Kindergarten/Schulhort
  • Umfang der Betreuungszeit
  • Schulanmeldung
  • Das Wiederholen einer Klasse/Überspringen einer Klasse

 

Im Falle der Entscheidung von erheblicher Bedeutung, z.B. auf welche Schule das Kind gehen soll, bedarf es der Unterschrift beider Eltern. Unterschreibt hier nur ein Elternteil, kann die Schule zunächst unterstellen, dass der andere Elternteil hierüber informiert und einverstanden ist. Sollte sich allerdings später herausstellen, dass der andere Elternteil nicht informiert war und dieser Entscheidung nicht zustimmte, würde dies dazu führen, dass diese Erklärung nicht wirksam ist. Zur Sicherheit sollten die Schulen daher bei solchen Entscheidungen darauf bestehen, dass diese von beiden Eltern unterschrieben werden.  Gleiches gilt für die Kita/Hortanmeldung.

Ist der Schule im Zusammenhang von einer Entscheidung von erheblicher Bedeutung bekannt, dass die Eltern sich nicht einigen können, muss die Schule die gemeinsame Einigung der Eltern bzw. auch die Entscheidung des Familiengerichts abwarten.

Achtung: Bis zu diesem Zeitpunkt tritt keine Änderung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ein.

Solange der Schule nicht bekannt ist, dass zwischen den Eltern kein Einvernehmen besteht oder die Eltern getrennt leben, ist davon auszugehen, dass jeder Elternteil berechtigt ist, Auskünfte einzuholen oder bestimmte Entscheidungen mitzuteilen.

 

Im Hinblick auf Auskunfts- und Informationspflichten kann jeder Elternteil der Inhaber der elterlichen Sorge ist, unabhängig davon, ob das Kind bei ihm seinen überwiegenden Aufenthalt hat oder nicht, Auskünfte von den Lehrern einholen.

Des Weiteren ist auch jeder Elternteil unabhängig davon, ob das Kind bei ihm seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nicht, berechtigt, an  Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch an Elternabenden und Ähnlichem teilzunehmen, soweit er Inhaber der elterlichen Sorge ist.

Streitpunkt ist hier oft, ob die Schule/Kita verpflichtet ist, sämtliche Informationen an beide Elternteile oder nur an einen Elternteil zu geben und dann erwarten kann, dass dieser Elternteil dann den anderen informiert. Insoweit gibt es meiner Kenntnis nach im sächsischen Schulgesetz/Kitagesetz keine ausdrückliche Regelung hierzu. Das bedeutet, dass man wieder unterscheiden muss, ob es sich um eine grundlegende Angelegenheit oder eine Alltagsangelegenheit handelt.

 

In grundlegenden Angelegenheiten wie

  • Elternabend
  • Schulfest
  • Bildungsgespräch
  • Entwicklungsgespräch

 

sind jeweils beide Elternteile durch die Verantwortlichen, sprich die Klassenlehrer/Erzieher zu informieren, um beiden die Teilnahme zu ermöglichen.

 

In Angelegenheiten, die den Alltag betreffen,

  • Stundenplanänderung
  • Ausfall Klassenarbeiten
  • Ausflug

ist nur derjenige Elternteil zu informieren, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Im Wechselmodell führt dies zu Problemen, da die Lehrer/Erzieher nicht immer nachfragen können, bei wem sich das Kind gerade aufhält.

 

Zu beachten ist, dass die Schule/Kita und das Elternhaus einen gemeinsamen Erziehungsauftrag haben. Dieser kann nur im Zusammenspiel beider sinnvoll wahrgenommen werden.

Zur Sicherstellung des gemeinsamen Auftrages von Schule/Kita und Eltern ist es

  • auf Seiten der Lehrer/Erzieher wichtig, den Sorgeberechtigten alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen,
  • seitens der Eltern notwendig, der Schule/Kita alle zur Betreuung des Kindes erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, also aktuelle Kontaktdaten, Erkrankungen der Kinder, aber auch z.B. die Mitteilung einer Trennung der Eltern und des sich daraus ergebenden Betreuungsmodells.

In der Praxis bedeutet dies, dass es sich bei einer gemeinsamen elterlichen  Sorge, unabhängig von dem gewählten Betreuungsmodell, empfiehlt, seitens der Lehrer/Erzieher – zur Vermeidung von Konflikten – beide Eltern in die Informationsverteiler, sprich Email oder Elternbriefe mit aufzunehmen und so beiden Eltern die gleichen Informationen zukommen zu lassen, damit dann beide Eltern die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Betreuung die richtigen Entscheidungen für das Kind zu treffen und hierdurch nicht wegen mangelnder Informationen neue Konflikte geschaffen werden, die dann letztlich zu Lasten des Kindes geht.