Die Verfahrensbeistände sind prinzipiell in gerichtlichen Umgangs- und Sorgeverfahren beteiligt. Ein zeitnaher Einsatz eines Verfahrensbeistandes mit der Konzentration auf das Kind kann schon im Stadium der Beratung erfolgen. Sie ermitteln und erarbeiten in diesem Stadium exakt den Kindeswillen und vertreten die Interessen des Kindes gegenüber den Eltern, dem Jugendamt und dem Gericht. Die Verfahrensbeistände erarbeiten eigene Stellungnahmen zum Kindeswillen unter Berücksichtigung des Kindeswohles. Sie sind unabhängig vom Amt und Gericht. Sie sind berechtigt und verpflichtet im Interesse des Kindeswillen und des Kindeswohles eigene Stellungnahmen und Anregungen (Anträge) bei Gericht einzubringen. Die Verfahrensbeistände werden als Vertreter des Kindes die anderen Verfahrensbeteiligten auf eine kindgerechte Gestaltung des Verfahrens hinweisen (z.B. zeitnaher Ablauf) können. Verfahrensbeistände können nach zeitweiliger Aussetzung des Verfahrens wieder am Verfahren beteiligt werden.